§ 2 Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Zum Inkrafttreten vgl. § 5

Unbeweglichkeit der Staatsgrenze

§ 2.

Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10001085

Dokumentnummer

NOR12013381

alte Dokumentnummer

N1199013636J

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