§ 2 Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011316

Dokumentnummer

NOR40227113

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