§ 2 Verlängerung der Bestimmungen über COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

20011778

Dokumentnummer

NOR40240550

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