§ 2 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1988

§ 2.

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5 BARG eine Vergütung von 80 S.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5 BARG beigestellt werden, eine Vergütung von 200 S.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10002827

Dokumentnummer

NOR12034587

alte Dokumentnummer

N2198817564R

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