§ 2.
(1) Für ihre Tätigkeit in den Kammern gebührt den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern für jeden der Kammer zugeteilten Fall weiters folgendes Vergütungspauschale im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr nach § 1:
- 1. dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
- 2. dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
- 3. dem dritten Mitglied das 5fache.
(2) Ist der/die Kammervorsitzende zugleich bearbeitendes Mitglied, so gebührt ihm/ihr ein Vergütungspauschale im Ausmaß der 30-fachen Zeitgrundgebühr nach § 1.
(3) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüberhinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 60 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015387
alte Dokumentnummer
N1199547476J
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