§ 2 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2.

Die im verwandten Lehrberuf „Schilderhersteller“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

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Anrechnung der Lehrzeit

Verwandte Lehrberufe auf den Lehrberuf

Vergolder und Staffierer

Lehrjahr Ausmaß

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Schilderhersteller 1. voll

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Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087488

alte Dokumentnummer

N5199653347J

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