§ 2.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es gilt auch für Fälle, in denen seit dem 15. März 1919 ein Rechtsanwalt oder Notar zum Amte eines Volksbeauftragten berufen wurde.
(2) Mit dem Vollzuge wird das Staatsamt für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
10001743
Dokumentnummer
NOR40027508
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