§ 2 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt werden.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143102

alte Dokumentnummer

N8199912810Y

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