§ 2 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002

  1. 1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
  2. 2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Schlagworte

Versuchsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR40036251

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