Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
- 1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
- 2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
- Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Schlagworte
Versuchsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR40036251
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