§ 2
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu erlassen.
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