§ 2 Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.2004

§ 2

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln, die Stoffe der Gruppe A/I des Anhangs I enthalten, zur Anwendung an Tieren aller Art ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln, die Stoffe der Gruppe A/II des Anhangs I oder Stoffe des Anhangs II enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.

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