§ 2 Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

§ 2.

(1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975)

  1. 1. unter anderen als den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen

    oder

  1. 2. ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.

Schlagworte

Vorratsbekämpfungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10010729

Dokumentnummer

NOR12136194

alte Dokumentnummer

N8199317031L

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