§ 2.
(1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975)
- 1. unter anderen als den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen
oder
- 2. ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.
Schlagworte
Vorratsbekämpfungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
10010729
Dokumentnummer
NOR40011809
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)