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§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

§ 2

Die gemäß § 1 Z 1 bis 3 dem Bund übertragenen Anteile an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft gehen entsprechend den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.

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