§ 2 Verantwortliche Personen beim Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

§ 2.

(1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend

  1. 1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,
  1. a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
  1. b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
  1. ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
  1. 2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2
  1. a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
  1. ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
  1. b) bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
  1. 3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,
  1. 4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3
  1. a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
  1. ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
  1. b) bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
  1. 5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1
  1. a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
  2. b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe
  1. 6. Bauangelegenheiten
  1. 7. Maschinenbauangelegenheiten
  1. 8. elektrotechnischen Angelegenheiten

(2) Werden für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6 bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1 Z 6 bis 8.

Schlagworte

Bergschule, Bohrmeisterschule, Veredelungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073640

alte Dokumentnummer

N5198312606L

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