§ 2.
(1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend
- 1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,
- a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau, ohne untertägigen Bergbau auch ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
- b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
- ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
- 2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2
- a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
- ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
- b) bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
- 3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,
- wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich und eingeschränkten Befugnissen auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung;
- 4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3
- a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
- ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
- b) bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
- 5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1
- a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker- oder Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister), eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an einer inländischen Fachschule für Technische Chemie,
- b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau;
- 6. Bauangelegenheiten
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau (für Hochbau) oder für Bautechnik - Tiefbau (für Tiefbau) oder an einer inländischen Baufachschule;
- 7. Maschinenbauangelegenheiten
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau - Betriebstechnik, für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau, für Maschinenbau - Schweißtechnik oder für Maschinenbau - Hüttentechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau;
- 8. elektrotechnischen Angelegenheiten
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder für Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Werkmeisterschule für Elektrotechnik.
(2) Werden für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6 bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1 Z 6 bis 8.
Schlagworte
Bergschule, Bohrmeisterschule, Veredelungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10006751
Dokumentnummer
NOR12073640
alte Dokumentnummer
N5198312606L
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