§ 2.
(1) Der Vermögensausweis gemäß denAnlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2016 in Kraft)
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