§ 2.
(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z II.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen (Mindestbetrag). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
(2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr den erforderlichen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20005341
Dokumentnummer
NOR40087760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)