§ 2 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2.

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

  1. 1. § 3 Abs. 1 und 3, § 100 Abs. 1, die §§ 101 und 102, § 108a, § 111 und die §§ 115 bis 117,
  2. 2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
  3. 3. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114

(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072114

alte Dokumentnummer

N5197820877L

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