§ 2 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

§ 2.

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

  1. 1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,
  2. 2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
  3. 3. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114

(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.

(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012891

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