Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung eines zugeschnittenen Werkstückes mit Kragen und eingenähtem Ärmel mit Manschetten aus einem der nachstehenden Bereiche zu umfassen:
- Herrenwäsche,
- Damenwäsche,
- Berufsbekleidung,
- Kinderbekleidung oder
- Hausbekleidung.
Das Prüfstück ist fertig herzustellen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Nähen,
- h ändische Ausfertigung eines Knopfloches,
- Versäubern und Kontrollieren,
- Bügeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
- Fachgerechte Ausführung,
- Sauberkeit,
- Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
10006845
Dokumentnummer
NOR12074690
alte Dokumentnummer
N51986188310
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