§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung eines zugeschnittenen Werkstückes mit Kragen und eingenähtem Ärmel mit Manschetten aus einem der nachstehenden Bereiche zu umfassen:

Das Prüfstück ist fertig herzustellen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. h ändische Ausfertigung eines Knopfloches,

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074690

alte Dokumentnummer

N51986188310

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