Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen,
- Sägen, Bohren,
- Gewindeschneiden von Hand und
- b) die Durchführung von Einstellarbeiten oder nach Wahl der Prüfungskommission die Montage einzelner Teile an einer Maschine nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für den mechanischen Teil vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von maschinentechnischen und textiltechnischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Schautafeln, Materialproben und dergleichen herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
Funktionsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006365
Dokumentnummer
NOR12069804
alte Dokumentnummer
N51974142070
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