§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Stickereizeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten(vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Anfertigung

  1. a) eines einfache Entwurfes für ein Cambricallover im 4/4 Rapport nach gegebener Stichzahl,
  2. b) eines einfachen Entwurfes im 4/4 Rapport nach gegebener Breite,
  3. c) der Vergrößerung eines Cambricallovers,
  4. d) der Vergrößerung eines wechselfarbigen Bandes und
  5. e) der Vergrößerung eines schmalen Ätzbandes mit Stichberechnung
  1. zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit,

Ausführbarkeit,

Einhaltung der richtigen Stichanzahl.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071393

alte Dokumentnummer

N51976153550

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