Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen, Körnen,
- b) Sägen, Feilen, Bohren,
- c) Senken, Reiben, Passen,
- d) Richten, Biegen,
- e) Gewindeschneiden,
- f) einfache Maschinenarbeit,
- g) Zusammenbauen und Justieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) Winkeligkeit und Ebenheit,
- c) richtiger Zusammenbau,
- d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006905
Dokumentnummer
NOR12075329
alte Dokumentnummer
N51987195270
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