§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Anfertigung mehrerer Teile nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Anreißen, Körnen,

Sägen, Feilen, Bohren,

Senken, Reiben, Passen,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden,

einfache Maschinenarbeit,

Zusammenbauen und Justieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

richtiger Zusammenbau,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung

der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12069799

alte Dokumentnummer

N51974142000

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