zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat
- a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
- Anreißen,
- Feilen,
- Passen,
- Bohren,
- Gewindeschneiden von Hand,
- b) die Durchführung kraftfahrzeugelektrischer Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch das Erkennen und die Behebung von Störungsursachen elektrischer und mechanischer Art an Kraftfahrzeugen sowie das Anfertigen einer einfachen Schaltung laut Angabe zum Gegenstand haben,
- zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling eine Prüfarbeit zusammenzustellen, deren Teile gemäß Abs. 1 lit. a und b in je 3 1/2 Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Kraftfahrzeugteile, Baugruppen, Apparate, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006342
Dokumentnummer
NOR12069685
alte Dokumentnummer
N51974140160
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