Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Tätigkeit zu umfassen, bei denen nach Angabe folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen, Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Bördeln, Einziehen, Treiben, Sicken, Falzen, Biegen, Runden,
einfache Schweißarbeit.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung der Schweißarbeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006441
Dokumentnummer
NOR12070607
alte Dokumentnummer
N51975147290
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