Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Wahl der Prüfungskommission eine der nachstehenden Tätigkeiten zu umfassen:
Es ist:
- a) an zwei Vorderteilen eines Sakkos, unterschlagen und pikiert oder frontfixiert mit geschlossenen Nähten, weiterzuarbeiten:
- zwei passepoilierte Taschen mit Patten, eine äußere Brusttasche, Fertigstellen der Kanten, ein Knopfloch oder
- b) eine zugeschnittene Hose mit versäuberten Schnittkanten fertigzustellen: drei Taschen, Schlitz-, Bund- und Längenverarbeitung, ein ausgenähtes Knopfloch.
- Soweit einzelne dieser Arbeiten nicht am Stück selbst ausgeführt werden, sind sie als Arbeitsprobe durchzuführen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind als Kriterien Genauigkeit und Sauberkeit der Arbeit maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006400
Dokumentnummer
NOR12069974
alte Dokumentnummer
N51974144470
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