Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus einem oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Schaben, Zusammensetzen, Löten,
Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Hiebei können Werkzeuge, Entwürfe, Zeichnungen, Schautafeln, Edelmetallgegenstände, Edelsteine herangezogen werden.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Handhaben und Verwenden der richtigen Werkzeuge,
Sauberkeit der Ausführung,
Genauigkeit der Ausführung,
Richtigkeit der Ausführung.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006568
Dokumentnummer
NOR12071670
alte Dokumentnummer
N51977156180
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