§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Fahrzeugtapezierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat eine Handnähprobe und das Anfertigen eines Fahrzeugsitzes nach Angabe zu umfassen; bei dieser Anfertigung sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

Vorrichten und Zuschneiden der Werkstoffe, Nähen, Begurten, Auflegen und Füllen mit Polstermaterial, Abheften und Garnieren des Polstergrundes, Anfertigen des Polsterüberzuges, Polsterbespannen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006380

Dokumentnummer

NOR12069882

alte Dokumentnummer

N51974143110

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