§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit:

Binden eines Kranzes, andrahten, stecken und garnieren, Anfertigen eines Grabstraußes,

Anfertigen eines Brautstraußes,

Füllen einer Schale und einer Vase,

Arrangieren der angefertigten Arbeiten mit Zuhilfenahme von

vorhandenen Behelfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; sie hat sowohl die praktische Tätigkeit als auch ein Verkaufsgespräch zu umfassen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Fachgerechte Ausführung,

Binde- und Arbeitstechnik,

Formen- und Farbenharmonie,

Arrangement der Arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12069621

alte Dokumentnummer

N51974139250

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