§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Blechschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt folgende Bereiche:

Messen, Anreißen,

Richten, Biegen,

Bördeln, Sicken, Falzen,

Bohren, Nieten, Hartlöten, Schweißen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Richtiger Zusammenbau und Funktionsfähigkeit der Prüfarbeit, Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

saubere Ausführung der Niet-, Löt- und Schweißarbeiten, fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006328

Dokumentnummer

NOR12069618

alte Dokumentnummer

N51974139180

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