Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt folgende Bereiche:
Anreißen und Zuschneiden,
Biegen und Richten,
Gewindeschneiden,
Löten, Schmelzschweißen,
Verlegen und Befestigen von Rohren,
Verbinden und Dichten von Rohren,
Anschließen von Geräten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Rohrleitungsteile, Leitungspläne, Strangschemen und Geräte herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßgenauigkeit,
Dichtheit,
Richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006319
Dokumentnummer
NOR12069577
alte Dokumentnummer
N51974138550
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