Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach einer Fertigungszeichnung die Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen,
- b) Feilen, Bohren,
- c) Passen, Reiben,
- d) Gewindeschneiden von Hand,
- e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
- f) einfache Dreharbeiten,
- g) einfache Fräsarbeiten,
- h) Zusammenbauen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) Winkeligkeit und Ebenheit,
- c) richtiger Zusammenbau und Funktionsfähigkeit,
- d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006904
Dokumentnummer
NOR12075315
alte Dokumentnummer
N51987195150
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