Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe und nach Wahl der Prüfungskommission entweder die unter der nachstehenden lit. a oder die unter der nachstehenden lit. b bzw. lit. c angeführten Tätigkeiten zu umfassen:
- a) Tonwertberichtigung von zwei beigestellten Farbrasterpositiven eines Vierfarbensatzes,
- Herstellen eines Prüfdruckes einschließlich eines Kontaktnegativs (z. B. Gevaproof, Color Key),
- b) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout, Zeichnen von Schriften mit einfachem Schriftbild,
- Kopie auf einer vorbeschichteten Flachdruckplatte und Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platte zum Druck,
- c) Freistellen eines Rasterfilms,
- Herstellen von paßgenauen Tonflächen nach vorhandenen Konturen mittels Schneideraster,
- Herstellen von Texten durch Zeichnung oder Abreibeschriften, Anfertigung von Titelzeilen mittels Titelsetzgerätes, Tonwertberichtigung eines Farbrasterpositivs eines Mehrfarbensatzes.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Paßgenauigkeit,
fachgerechte Ausführung,
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei
der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006353
Dokumentnummer
NOR12069742
alte Dokumentnummer
N51974141120
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