§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Lithograph (Phototonätzer)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe und nach Wahl der Prüfungskommission entweder die unter der nachstehenden lit. a oder die unter der nachstehenden lit. b bzw. lit. c angeführten Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Tonwertberichtigung von zwei beigestellten Farbrasterpositiven eines Vierfarbensatzes,
  1. b) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout, Zeichnen von Schriften mit einfachem Schriftbild,
  1. c) Freistellen eines Rasterfilms,

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Paßgenauigkeit,

fachgerechte Ausführung,

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei

der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006353

Dokumentnummer

NOR12069742

alte Dokumentnummer

N51974141120

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