Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Anfertigungen zu umfassen:
- a) Ein Rücken aus mindestens sechs (unvorbereiteten) Fellen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Bestechen, Strecken, Auszeichnen, Sortieren, Einschneiden oder Aufsetzen, Nähen, Zwecken; Abgleichen, Bandeln, Pikieren (bis höchstens zur Taille).
- b) Ein rundgearbeitetes Kollier mit Kopfverbindung und ausgearbeiteten Hinterpfoten und mit Schweifen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Bestechen, Strecken, Auszeichnen, Nähen (Kopfverbindung mit französischer Zackennaht, Pfoten und Schweife mit Verzugsnaht), Zwecken, Streichen, Kämmen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 10 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Die Ausfertigungsarbeiten müssen nicht vollendet werden, aber doch soweit ausgeführt sein, daß sie eine Beurteilung in bezug auf den Zweck der Prüfung zulassen.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach 12 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006433
Dokumentnummer
NOR12070563
alte Dokumentnummer
N51975146750
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