§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Kürschner

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Anfertigungen zu umfassen:

  1. a) Ein Rücken aus mindestens sechs (unvorbereiteten) Fellen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) Ein rundgearbeitetes Kollier mit Kopfverbindung und ausgearbeiteten Hinterpfoten und mit Schweifen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 10 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Die Ausfertigungsarbeiten müssen nicht vollendet werden, aber doch soweit ausgeführt sein, daß sie eine Beurteilung in bezug auf den Zweck der Prüfung zulassen.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach 12 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006433

Dokumentnummer

NOR12070563

alte Dokumentnummer

N51975146750

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