Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) Schalt- und Montagearbeiten, wobei nach Maßgabe eines Stromlaufplanes folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Zusammenbauen von elektrischen, elektromechanischen und
- elektronischen Bauteilen zu Baugruppen,
- Herstellen der für die Verdrahtung erforderlichen Hilfsmittel, Verdrahten und Verbinden der Bauteile,
- Inbetriebnehmen und Prüfen der zusammengeschalteten Bauteile
- sowie Erklären ihrer Funktion an Hand des Stromlaufplanes,
- b) das Aufsuchen und Beseitigen von Störungen in Fernsprechteilnehmereinrichtungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
Systematik bei der Fehlereingrenzung,
richtiges Verwenden der Meß- und Prüfgeräte,
fachgerechtes Beheben der Störung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006370
Dokumentnummer
NOR12069828
alte Dokumentnummer
N51974142390
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