Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat
- a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit, wobei nach Angaben sämtliche nachstehende Fertigkeiten an Metall- und Kunststoffen nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen,
- Feilen, Biegen,
- Bohren, Gewindeschneiden von Hand,
- Drehen,
- b) die Durchführung einer elektrotechnischen Prüfarbeit, wobei nach Angaben und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Zusammenbauen elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montage-, Stromlaufplänen und Stücklisten, Verdrahten elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montage- und Stromlaufplänen, Herstellen elektrisch leitender Verbindungen, Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Leistung, Widerstand)
- zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die gesamte Prüfarbeit in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006343
Dokumentnummer
NOR12069689
alte Dokumentnummer
N51974140230
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