Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
- a) Zurichten einer gemischten Form (Formschließen und Standmachen), Druck auf einer Hochdruckzylindermaschine,
- b) Kopie von Montagen auf vorbeschichtete Flachdruckplatten, Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platten zum Druck, Eindruck einer zweiten Farbe, Druck beider Farben auf Flachdruckmaschinen,
- c) Mischen eines vorgegebenen Farbtones.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallsverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Paßgenauigkeit des Drucks,
Erreichen und Halten des Farbtons,
Fachgerechtigkeit der Zurichtung,
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006733
Dokumentnummer
NOR12073407
alte Dokumentnummer
N51982171880
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