Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- a) das Herstellen eine Deckeneinbandes (Prägen und Einhängen) vom unbeschnittenen Buchblock aus, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Kapitalen, Hinterkleben, Deckenrunden, Anpappen;
- b) das Aufziehen und Einziehen einer runden Lederecke, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zuschneiden und Schärfen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10006386
Dokumentnummer
NOR12069909
alte Dokumentnummer
N51974143530
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