§ 2 V Obstveredelung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 2.

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Freies Chlor (Nr. 4), Gesamt-Chlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6) und AOX (Nr. 13) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

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