Voraussetzungen
§ 2.
(1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.
(2) Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
- 1. mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
- 2. auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.
1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811.
2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033646
alte Dokumentnummer
N2198511115X
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