§ 2 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811. 2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000

Voraussetzungen

§ 2.

(1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.

(2) Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind

  1. 1. mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
  2. 2. auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.

1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811.

2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033646

alte Dokumentnummer

N2198511115X

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