Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2.
(1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125109
alte Dokumentnummer
N7199331475J
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