§ 2.
(1) Die Behörde darf zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 1) nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordung 1960 übertragen worden ist (§ 94 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960), der Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft geprüft werden soll, vorzuweisen.
(3) Die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist nach Tunlichkeit an Ort und Stelle und unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10011349
Dokumentnummer
NOR12146751
alte Dokumentnummer
N9196118766R
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