§ 2 Unternehmerprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Einladung zur Unternehmerprüfung

§ 2.

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
  2. 2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR12081234

alte Dokumentnummer

N5199328649J

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