§ 2
Zu einer Unternehmensgruppe gehören Körperschaften, die als Gruppenträger (Muttergesellschaft) oder als Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft) im Verhältnis zueinander die Voraussetzungen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
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