Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
- 3. Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
- 4. Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz von über 10 000 Euro hatte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
- 5. Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
- 6. Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
- 7. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
- 8. Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und
- a) erstmaliges Überschreiten eines Umsatzes von Euro 10 000 oder
- b) erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
- 9. Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;
- 10. Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
- 11. Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;
- 12. Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Unterschreiten des Umsatzes von 10 000 Euro und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
- 13. Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;
- 14. Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängerin Unternehmen im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
- 15. Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;
- 16. Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;
- 17. Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;
- 18. Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.
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