§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter oder die wissenschaftliche Leiterin des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems hat den Absolventen und Absolventinnen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10009974
Dokumentnummer
NOR12125870
alte Dokumentnummer
N7199546571J
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