§ 2 Universitärer Charakter des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und die Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager" und Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin"

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

§ 2.

Der wissenschaftliche Leiter oder die wissenschaftliche Leiterin des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems hat den Absolventen und Absolventinnen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10009974

Dokumentnummer

NOR12125870

alte Dokumentnummer

N7199546571J

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