§ 2 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2.

(1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe derAnlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland, ist die Zustelladresse zu verwenden. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174895

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)