§ 2 Uniform-Verbotsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1946

§ 2.

Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10005212

Dokumentnummer

NOR40073693

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