§ 2.
(1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen der §§ 4 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189263
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